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Wird zur Begründung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel Bezug genommen, so muss dieser nicht beigefügt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2018 sollte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Nürnberg seine Zustimmung zu einer
Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage als unzulässig ab. Nach Auffassung des Landgerichts werde das Mieterhöhungsverlangen nicht den formalen Anforderungen des § 558 a BGB gerecht. Denn es fehle an einer ausreichenden Begründung, da dem Schreiben nicht der in Bezug genommene
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Beifügung des Mietspiegels sei nicht erforderlich gewesen. Der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32300
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