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Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2007
VIII ZR 16/07 -

BGH zum Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens ist grundsätzlich möglich

Wer als Käufer eines Gebrauchtwagens den Wagen wegen eines Sachmangels zurückgibt, kann Anspruch auf einen Mietwagen haben. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktritt, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Im konkreten Fall wies der BGH allerdings einen Anspruch auf Übernahme der Mietwagenkosten ab, weil das Auto wegen eines Unfalls vorübergehend ohnehin nicht einsatzfähig gewesen wäre. Der Käufer hätte sich wegen des Mangels sonst besser gestanden, als wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei gewesen wäre.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgegeben hat, Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Mietwagen hat.

Anfang September 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 € verursacht hätte, ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Am 27. Januar 2006 nahm die Beklagte das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung). Am 15. Februar 2006 erwarb die Klägerin einen anderen Wagen.

Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung von 1.100 € für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens kommt grundsätzlich in Betracht

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann; der Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht entgegen (§ 325 BGB). Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anspruch aber schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Unfalles vom 17. Januar 2006 auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach diesem Unfall weiter nutzen zu können, hätte die Klägerin 4.000 bis 5.000 € investieren müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten muss sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen; andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.

der Leitsatz

BGB § 325

a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.

b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 180/07 des BGH vom 28.11.2007

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 26.09.2006
    [Aktenzeichen: 66 C 98/06]
  • Landgericht Osnabrück, Urteil vom 28.12.2006
    [Aktenzeichen: 3 S 591/06]
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