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Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Grundsatzentscheidungen mit der Frage befasst, ob an seiner bisherigen Rechtsprechung zum Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts der Gasversorgungsunternehmen gegenüber Tarifkunden (Gasgrundversorgung) festgehalten werden kann. Er hat dies verneint, da die entsprechenden Vorschriften des nationalen Rechts nach einem auf Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar sind. Die Gasversorgungsunternehmen bleiben jedoch aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten an die Tarifkunden weiterzugeben.
Die klagenden Energieversorgungsunternehmen des zugrunde liegenden Verfahren hatten Steigerungen ihrer eigenen Gasbezugskosten zum Anlass genommen, diese durch entsprechende, in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommene Preiserhöhungen an die beklagten Tarifkunden weiterzugeben. Diese widersprachen den Preiserhöhungen und zahlten die Erhöhungsbeträge nicht oder lediglich zu einem geringen Teil. Mit ihren Klagen haben die Gasversorgungsunternehmen die Zahlung des restlichen Entgelts in Höhe von 813,35 Euro bzw. 1.533,19 Euro für die von ihnen erbrachten Erdgaslieferungen begehrt.
Die Klagen waren in den Vorinstanzen erfolgreich. Die von den Berufungsgerichten in beiden Verfahren zugelassenen Revisionen der beklagten Gaskunden hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass den klagenden Gasversorgungsunternehmen ein Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen zwar nicht (mehr) aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV*, aber aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien zusteht.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - ebenso wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs - bisher aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV** entnommen, dass diese Vorschriften den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der - hier gegebenen - Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewähren, so dass den Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach (gerichtlich überprüfbarem) billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern. Der Senat hat allerdings die in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und c der Gas-Richtlinie 2003/55/EG*** enthaltenen Transparenzanforderungen zum Anlass genommen, durch Beschluss vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 71/10) dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, ob die vorgenannten Bestimmungen der Gas-Richtlinie dahin auszulegen sind, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV als Regelung über Preisänderungen den Anforderungen der Richtlinie an das erforderliche Maß an Transparenz genügt.
Der EuGH hat diese Frage durch Urteil vom 23. Oktober 2014 verneint und zur Begründung ausgeführt, dass der Kunde - um die ihm zustehenden Rechte, sich im Falle von Preiserhöhungen vom Liefervertrag zu lösen oder gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, in vollem Umfang und tatsächlich nutzen zu können - rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden müsse. Deshalb genüge eine nationale Regelung wie die hier in Rede stehende Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, die nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Information rechtzeitig übermittelt werde, den in der Gas-Richtlinie 2003/55/EG aufgestellten Anforderungen nicht.
Aufgrund dieses für die nationalen Gerichte bindenden Auslegungsergebnisses des EuGH hat der VIII. Zivilsenat - im Einvernehmen mit dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs - entschieden, dass an der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zur Umsetzung der Gas-Richtlinie nicht mehr festgehalten werden kann.
Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht kann nach Auffassung des Senats auch nicht aus einer - von den nationalen Gerichten sonst im Regelfall vorzunehmenden - richtlinienkonformen Auslegung der einschlägigen nationalen Regelungen hergeleitet werden. Denn eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ginge hier in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinaus, der die Grenze für eine richtlinienkonforme Auslegung durch das Gericht bildet.
Die in der AVBGasV hinsichtlich der Transparenzanforderungen bestehende Lücke führt allerdings, da die Regelungen der AVBGasV zwingend Bestandteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres Tarifkundenvertrages das Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts als gegeben vorausgesetzt haben, auch zu einer von ihnen unbeabsichtigten Unvollständigkeit des Vertrages in einem wesentlichen Punkt. Diese Vertragslücke ist, wie der VIII. Zivilsenat nunmehr entschieden hat, durch eine gebotene ergänzende Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien zu schließen. Bei der ergänzenden Vertragsauslegung geht es darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war. Dies führt zu dem Ergebnis, dass die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen.
Ohne eine solche Berechtigung des Gasversorgungsunternehmens, Preiserhöhungen zwar nicht mehr in dem bisher nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für möglich erachteten Umfang vorzunehmen, aber (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen, zumal in Fällen der Grundversorgung - wie hier - die Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet sind, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen, sie mithin einem Kontrahierungszwang unterliegen und sie zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt sind. Die Bedeutung dieser beiden Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der EuGH in seinem oben genannten Urteil vom 23. Oktober 2014 hervorgehoben.
In den beiden nun entschiedenen Fällen haben die Gasversorgungsunternehmen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Berufungsgerichte lediglich Bezugskostensteigerungen weitergegeben, so dass ihren Zahlungsklagen im Ergebnis zu Recht stattgegeben worden ist. Der Senat hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Gasversorgungsunternehmens dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, vom Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO**** vorzunehmen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.
Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass für Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen, die Grundsätze der zu den (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelten Rechtsprechung des Senats zu gelten haben, wonach der Kunde sich bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis, wenn er die
(1) 1Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung. [...]
(2) Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
[...]
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(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
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(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.
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(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. 2In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.
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Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 93/13/EG des Rates, soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden
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b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;
[...]
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. [...]
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. /i>
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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