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Ein Vermieter kann einen Mietvertrag wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er bei Mietvertragsabschluss nicht die Möglichkeit in Betracht gezogen hat, dass er den Wohnraum später für eigene Zwecke benötigen wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen eine auf den
Die Beklagte bewohnt aufgrund eines mit dem Kläger am 14. April 2011 abgeschlossenen, unbefristeten Mietvertrags eine Zweizimmerwohnung in Mannheim. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 kündigte der Kläger das
Der daraufhin vom Kläger erhobenen Räumungsklage hat das Amtsgericht stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung hier nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist. Zwar liegt nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein widersprüchliches rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, wenn der
Kein Rechtsmissbrauch liegt dagegen vor, wenn das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs für den
Für die - in erster Linie dem Tatrichter obliegende - Beurteilung, ob der
Dass den
Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zu dem - von der Beklagten bestrittenen - Vorliegen einer Eigenbedarfssituation und zu den von ihr geltend gemachten Härtegründen (§ 574 BGB) getroffen werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2015
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pm/pt)
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Dokument-Nr. 20568
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