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Verweigert der Vermieter zu Unrecht die Belegeinsicht, begründet dies keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten. Eine verweigerte Belegeinsicht rechtfertigt aber den Zurückbehalt laufender Betriebskostenvorauszahlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München gegen seine Vermieterin Klage auf
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieter können in einem laufenden Mietverhältnis die
Den Mietern stehe bei einer verweigerten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31839
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