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Der Bundesgerichtshof stellt sich die Frage, ob die erleichterte Widerrufsmöglichkeit für Bestellungen, die per Telefon oder Internet abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge), auch für Verträge mit Energieversorgern gelten kann. Diesbezüglich hat wegen der Auslegungen der Europäischen Fernabsatzrichtlinie den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen und ihm eine entsprechende Frage vorgelegt.
Der Kläger unterzeichnete am 20. Januar 2007 einen von der Beklagten, einem Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag "Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas", nach der die Beklagte den Kläger ab dem 1. März 2007 für die Dauer von mindestens einem Jahr mit Strom und Gas beliefern sollte. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Januar 2007.
Mit der Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Er macht geltend, dass ihm das für
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas.
Bei der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas handelt es sich um einen
Da der nationale Gesetzgeber mit § 312 d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB bewusst den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der
Neben dem Wortlaut der Regelung deuten systematische Erwägungen darauf hin, dass dies der Fall ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der
Andererseits besteht der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher nach der Lieferung der Ware ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu geben, weil er vorher keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis zu sehen. Das gilt auch bei Waren, die zum Verbrauch bestimmt sind. Im Hinblick darauf könnte Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der
Da sich nach alledem nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/2009 des BGH vom 18.03.2009
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Dokument-Nr. 7593
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