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Stellt ein Mieter im Rahmen eines Räumungsprozesses eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung auf, rechtfertigt dies nicht stets eine ordentliche Kündigung. Der Pflichtenverstoß kann aufgrund der Umstände des Einzelfalls in ein milderes Licht erscheinen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Wegen einer angeblichen vertragswidrigen Hundehaltung wurden die
Während das Amtsgericht Berlin-Wedding die Räumungsklage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Es hielt die Kündigung wegen der vorsätzlich falschen Behauptung des einen Beklagten für wirksam. Die Äußerung habe die Klägerin in Misskredit bringen sollen, um eine Abweisung der Klage wegen Rechtsmissbrauchs zu erreichen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein bewusst unrichtiges Vorbringen eines
Die vom Beklagten begangene
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33728
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