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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Netzbetreiber vom Betreiber einer Photovoltaikanlage die Rückzahlung einer Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verlangen kann, wenn letzterer es unterlassen hat, seine neue Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden.
Der vorliegende Rechtsstreit gehört zu einer Serie ähnlich gelagerter Rückzahlungsklagen des klagenden Netzbetreibers, die - nach Zulassung der Revision durch die Berufungsgerichte - ebenfalls beim VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs anhängig sind.
Der Beklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück in Schleswig-Holstein eine Photovoltaik-Dachanlage. Diese nahm er im Frühjahr 2012 in Betrieb und speiste sodann den damit erzeugten Strom in das Stromnetz der klagenden Netzbetreiberin ein.
Vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte der Landwirt ein ihm von der Netzbetreiberin übersandtes Formblatt mit Angaben zu der Anlage ausgefüllt und unterzeichnet. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem [...] Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG". Die in dem Formblatt unter anderem gestellte Frage, ob der Standort und die Leistung der
In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 zahlte die Netzbetreiberin an den Landwirt eine
Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Netzbetreiberin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Landwirt für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 gemäß dem für diesen Zeitraum anzuwendenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012* nur ein Anspruch auf Vergütung des eingespeisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014*** gar keine Vergütung zustehe. Sie forderte von dem Landwirt daraufhin gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012** und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014**** die Rückzahlung der um den - rechnerisch unstreitigen - Marktwert von 6.890,85 Euro (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Netzbetreiberin von dem Landwirt die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Landwirts wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Landwirt sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der klagenden Netzbetreiberin auf Rückzahlung der
Ein Netzbetreiber verhält sich mit seinem Rückforderungsbegehren gegenüber dem Anlagenbetreiber auch dann nicht - wie der Landwirt meint - treuwidrig, wenn er selbst nicht vom zuständigen Übertragungsnetzbetreiber auf entsprechende Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Denn der Netzbetreiber muss die zurückgeforderten Vergütungen bei der folgenden Abrechnung mit dem Übertragungsnetzbetreiber zwingend als eigene Einnahmen berücksichtigen - unabhängig davon, ob der Übertragungsnetzbetreiber einen entsprechenden Anspruch gegen ihn geltend gemacht hat. Der Rückforderungsanspruch und die damit korrespondierende Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr dem Interesse der Allgemeinheit, das System des EEG-Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten.
Ebenso wenig kann sich der Landwirt vorliegend darauf berufen, dass die Netzbetreiberin ihn über die gesetzlichen Meldepflichten nicht hinreichend aufgeklärt habe und er aufgrund dessen mit einem entsprechenden Schadensersatzanspruch aufrechnen könne. Abgesehen davon, dass dem Landwirt bei verständiger und objektiver Betrachtung des ihm übersandten Formblattes klar sein musste, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der
Schließlich verstößt die für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Sanktionierung durch teilweisen oder vollständigen Wegfall der
(1) [...]
(2) Der Vergütungsanspruch [...] verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts [...],
1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie [...] den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an
a) die
[...]
(4) 1Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als in den §§ 16 bis 18 vorgesehene Vergütung oder eine höhere als in den §§ 33 g und 33i vorgesehene Prämie, ist er zur Rückforderung des Mehrbetrages verpflichtet. 2Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3Die Sätze 1 und 2 gelten im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber entsprechend, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. [...]
(1) 1 Der anzulegende Wert [...] verringert sich auf null,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,
[...]
[...]
(5) 1 Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber eine höhere als im Teil 3 vorgesehene finanzielle Förderung, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 3 Die Sätze 1 und 2 sind im Verhältnis von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden, es sei denn, die Zahlungspflicht ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung. [...]
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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