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Die Gültigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann grundsätzlich als Rahmenvertrag vereinbart werden und hat somit Gültigkeit für alle folgenden Verträge mit dem Vertragspartner. Liegt so eine Übereinkunft allerdings nicht vor und handelt es sich bei dem unterzeichnenden Vertragspartner nicht um einen Kaufmann, so muss auf die AGBs deutlich hingewiesen werden. Erfolgt der Hinweis schriftlich, so ist dieser nur gültig, wenn er ohne Schwierigkeiten wahrgenommen werden kann. Kleinstdruck am Rand eines Lieferscheins in Senkrechtstellung erfüllt diese Anforderung nach Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht.
Im vorliegenden Fall stellte ein Unternehmen eine Zahlungsforderung an einen Geschäftspartner und stützte sich dabei auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die angeblich
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
Die Tatsache, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite des dem Mitarbeiters übergebenen und von ihm unterzeichneten Lieferscheins abgedruckt waren, reiche nicht aus. Die auf der Rückseite eines Formulars abgedruckten AGB-Klauseln könnten nur dann Vertragsinhalt werden, wenn auf der Vorderseite ein entsprechender, deutlich erkennbarer Hinweis gemacht werde. Sei dieser jedoch an unauffälliger Stelle versteckt und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden nicht jederzeit und ohne weiteres erkennbar, so fehle es an dem Merkmal der Ausdrücklichkeit. Dies sei auch vorliegend der Fall. Der auf der Randleiste des Lieferscheins in Kleinstdruck und zudem nicht in der üblichen Leserichtung befindliche Hinweis auf die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen falle kaum auf und könne selbst bei besonders aufmerksamer Betrachtung leicht übersehen werden.
Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann zwar auch nachträglich vereinbart werden, jedoch setze ihre wirksame Einbeziehung in den Vertrag voraus, dass bei der Änderungsvereinbarung die in § 2 AGBG genannten Voraussetzungen beachtet würden. Eine eventuell gewollte nachträgliche Einbeziehung scheitere im vorliegenden Fall jedoch daran, dass der
Das Urteil ist aus dem Jahr 1986 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 1
Zum Erfordernis des "ausdrücklichen Hinweises" auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Vertrages werden sollen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 13140
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