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Wer gegen seinen Altvermieter, der das Hausgrundstück verkauft hat, noch mietvertragliche Forderungen für Aufwendungen geltend machen möchte, kann dies innerhalb einer Frist von sechs Monaten tun. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Mieter Kenntnis über die Grundbucheintragung des neuen Eigentümers erhält. Der Bundesgerichtshof stellte mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass die Frist also nicht mit dem Tag der Grundbucheintrag beginnt, sondern mit dem Tag, wenn der Mieter Kenntnis über die Grundbucheintragung erlangt.
Die Kläger verlangten von der Beklagten, ihrer damaligen Wohnungsvermieterin, im September 2005
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, einen etwaigen Erstattungsanspruch der Kläger als verjährt anzusehen.
Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen verjährt zwar gemäß § 548 Abs. 2 BGB in sechs Monaten nach Beendigung des Mietverhältnisses. Dabei kommt es auf dessen rechtliche Beendigung an. Maßgeblich ist somit die Eintragung der Erwerber in das
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, beginnt die Sechsmonatsfrist des § 548 Abs. 2 BGB bei einer Veräußerung der Mietsache jedoch erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers in das
BGB § 548 Abs. 2
Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 96/08 des BGH vom 28.05.2008
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Dokument-Nr. 6117
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