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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.2010
VIII ZR 131/09 -

Bundesgerichtshof zum Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters bei Erreichen der "Opfergrenze" des Vermieters

Mieter hat keinen Anspruch auf Sanierungskostenübernahme bei nicht bekannter Ursache für Schäden am Haus

Eine Vermieterin kann nicht von der Mieterin ihres Einfamilienhauses zur Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verpflichtet werden, wenn der zur Beseitigung der Mängel erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine Mieterin (spätere Klägerin) von ihrer Vermieterin die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem von ihr seit 1988 gemieteten Einfamilienhaus in Dresden. Sie beziffert die Kosten für die Beseitigung der an den Innen- und Außenwänden des Hauses vorhandenen Risse sowie für die Beseitigung von weiteren Schäden auf 47.500,- €. Diesen Betrag macht sie mit der Klage geltend. Die Vermieterin wendet ein, dass die Kosten mindestens doppelt so hoch seien und ihr eine Beseitigung der Mängel im Hinblick darauf, dass der Verkehrswert des Hauses nur bei 28.000,- € liege, nicht zumutbar sei, da der erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreite.

LG Dresden: Vermieterin muss zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten zahlen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Vermieterin antragsgemäß verurteilt und dies damit begründet, dass die Mieterin gemäß § 536 a BGB* Anspruch auf einen zweckgebundenen Vorschuss in Höhe der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten habe.

BGH: Vorschussanspruch bei zwecklosen Maßnahmen nicht gegeben

Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorschussanspruch schon deshalb gegenwärtig nicht erfüllt sind, weil die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zwecklos sind, solange nicht die Ursachen der Rissbildung erforscht und beseitigt worden sind. Zwecklose Maßnahmen sind ungeeignet und damit nicht erforderlich im Sinne des § 536 a Abs. 2 BGB.

Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels endet bei Überschreiten der "Opfergrenze"

Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts sind als fehlerhaft beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie dem Wert des Mietobjekts andererseits. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang unterstellt, dass einem aktuellen Verkehrswert des Hauses von 28.000,- € Sanierungskosten in Höhe von mindestens 95.000,- € gegenüber stehen und damit jedenfalls rechnerisch ein grobes Missverhältnis zwischen dem behaupteten Verkehrswert und der behaupteten Höhe der Sanierungskosten vorliegt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beklagte sich aufgrund der Umstände des Falles auf das - zu unterstellende - Missverhältnis nach Treu und Glauben nicht berufen könne. Diese Annahme ist aber nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts nicht gerechtfertigt.

Rückweisung der Sache an das Landgericht

Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ob die von der Mieterin beabsichtigten Reparaturen zur nachhaltigen Mangelbeseitigung geeignet sind, wie sich das Verhältnis von Sanierungskosten und Verkehrswert der Immobilie tatsächlich darstellt und ob es der Vermieterin unter Berücksichtigung dieser und der weiteren Umstände zugemutet werden kann, die Mängel zu beseitigen.

Erläuterungen

* - § 536 a BGB: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels

(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.

(2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn

1.der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder

2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

 

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2010
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Dresden, Urteil vom 05.09.2008
    [Aktenzeichen: 141 C 2898/08]
  • Landgericht Dresden, Urteil vom 22.04.2009
    [Aktenzeichen: 4 S 479/08]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 837Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 837
  • NJW 2010, 2050Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2050
  • NJW-Spezial 2010, 449Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2010, Seite: 449
  • NZM 2010, 507Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 507
  • WuM 2010, 348Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 348
  • ZMR 2010, 672Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 672

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