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Eine Vermieterin kann nicht von der Mieterin ihres Einfamilienhauses zur Zahlung eines hohen Kostenvorschusses für die Beseitigung erheblicher Mängel des Hauses verpflichtet werden, wenn der zur Beseitigung der Mängel erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall verlangte eine
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die
Die dagegen gerichtete Revision der
Auch die weiteren Ausführungen des Landgerichts sind als fehlerhaft beanstandet worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die "Opfergrenze" überschreitet. Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss von Fall zu Fall wertend ermittelt werden. Erforderlich ist dabei eine Würdigung aller Umstände. Es darf kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der
Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können, ob die von der
(1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der
(2) Der
1.der
2.die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2010
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 9536
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