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Bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats ist der Sonnabend nicht mitzuzählen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Lesetipp - refrago:
In den zugrunde liegenden Streitfällen wurde vertraglich vereinbart, dass die
Die dagegen gerichteten Revisionen der
Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem
Bankgeschäftstage waren aber bei Einführung des § 556 b Abs. 1 BGB und in der Zeit davor nur die Tage von Montag bis Freitag; daran hat sich auch nichts Grundlegendes geändert. Deshalb würde sich die Schonfrist für den
Die Entscheidung des Gerichts zur Berechnung der Karenzzeit von drei Werktagen bei der Kündigung von Wohnraummietverhältnissen gemäß § 573 c BGB** steht dem nicht entgegen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 27.04.2005 - VIII ZR 206/04 -). Anders als eine
Die
Die Kündigung ist spätestens am dritten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 9939
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