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Eine Türnische im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist jede Öffnung in einer, die Grundfläche des Raums begrenzenden, Wand, die einen Durchfang durch diese ermöglicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in der Wandöffnung eine Tür oder ein Türrahmen eingebaut ist, ob die Wandöffnung als Zugangs- oder Durchgangsmöglichkeit genutzt wird oder ob in der Wand zwei gleichförmige Öffnungen nebeneinander gibt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Itzehoe im Jahr 2022 als Berufungsinstanz über einen Streit der Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung hinsichtlich des Bestehens eines Minderungsrechts wegen einer angeblichen Wohnflächenunterschreitung zu entscheiden. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob zwei in der Wand zwischen Schlaf- und Wohnzimmer befindliche jeweils 0,10 qm große und in wenigen Metern Abstand voneinander entfernte Durchgänge als Türnischen zu werten seien und somit für die Berechnung der
Das Landgericht Itzehoe bejahte den Abzug der Flächen in den beiden Durchgängen, da es sich dabei nicht um Türnischen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 3 WoFlV handele. Türnischen seien die Flächen in einer Türöffnung. Jedoch haben sich in den Wanddurchgängen zu keiner Zeit eine Tür oder ein Türrahmen befunden. Auch ihre Anordnung wenige Meter nebeneinander spreche dagegen, dass sie für den Einbau von Türen vorgesehen gewesen seien. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zur Klärung der Frage, ob die beiden Durchgänge als Türnischen zu werten seien, an das Landgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 33521
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