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Beauftragt ein Vermieter einen externen Dienstleister zwecks Kontrolle der ordnungsgemäßen Mülltrennung und eventueller Nachsortierung, könne die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten sind von den Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV umfasst. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin sollten gemäß der Betriebskostenabrechnung für 2018 anteilig unter anderem die Kosten für die Überprüfung der ordnungsgemäßen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kosten für das Behältermanagement haben wirksam auf die Mieter umgelegt werden können. Sie entstehen der Vermieterin regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks und seien insbesondere nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen. Es sei dabei auch vollkommen unerheblich, ob die fehlerhafte
Bei den Kosten handele es sich um Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV, so der Bundesgerichtshof. Die Vorschrift sei weit auszulegen und umfasse daher auch den privat veranlassten Aufwand des Vermieters für auf die Kontrolle und Sortierung der Müllbehälter gerichtete Tätigkeiten eines externen Dienstleisters.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32455
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