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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.09.2007
VIII ZR 1/07 -

Betriebskosten: Ausweis der Gesamtkosten bei Teilkostenumlage Pflicht

BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung nochmals bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter in seiner Betriebskostenabrechnung die um den Verwaltungskostenanteil bereinigten Hausmeisterkosten in der Abrechnung angegeben. Die Mieter meinten, in der Abrechnung müssten die gesamten Hausmeisterkosten angegeben werden, damit sie den Abzugsposten nachvollziehen könnten. Der Bundesgerichtshof gab den Mietern recht und bestätigte seine Rechtsprechung (Urteil vom 14.02.2007).

Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfordere auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind (Urteil v. 14.02.2007 - VIII ZR 1/06 - = NJW 2007, 1059, unter II 2 b).

Das gelte auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall sei. Insoweit sei in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 04.05.2006
    [Aktenzeichen: 49 C 537/05]
  • Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.11.2006
    [Aktenzeichen: 334 S 40/06]
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