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Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung nochmals bestätigt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter in seiner
Eine formell ordnungsgemäße
Das gelte auch für sogenannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten der Fall sei. Insoweit sei in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2008
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5556
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