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Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vollstreckungsschuldners über die Miete sowie mit den Folgen eines Rechtsirrtums des Mieters über seine Zahlungspflicht zu befassen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte zu 2, über dessen Vermögen 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war ursprünglich Eigentümer eines von ihm und seiner Ehefrau, der Beklagten zu 3, bewohnten Hausgrundstückes. Am 28. August 2009 wurde das Hausgrundstück zwangsversteigert. Da der Ersteher den "Kaufpreis" nicht vollständig zahlte, wurde ein Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, in dem der Kläger durch Beschluss vom 26. November 2009 zum Zwangsverwalter über das Grundstück bestellt worden ist. Das Ehepaar beruft sich gegenüber dem Kläger auf einen mit der Beklagten zu 1 (ihrer Tochter) geschlossenen Untermietvertrag. Die Tochter ihrerseits habe mit dem Ersteher am 28. August 2009 einen Festmietvertrag für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2015 abgeschlossen und die vereinbarte
Die Tochter ist der Auffassung, dass die an den Ersteher geleistete Einmalzahlung dem Kläger gegenüber wirksam und sie deshalb nicht zur Zahlung von
Seine gegen alle Beklagten gerichtete
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Räumungsanspruch weiterverfolgt, hatte Erfolg. Die Revision der Tochter, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage begehrt, blieb dagegen ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine nach periodischen Zeitabschnitten bemessene
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht hingegen die auf Zahlungsverzug gestützten Kündigungen wegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums der Beklagten zu 1 für unwirksam gehalten. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Wohnraummietrecht strenge Anforderungen zu stellen; es besteht kein Grund, im Rahmen von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu Gunsten des Mieters einen milderen Maßstab anzulegen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum liegt nur vor, wenn der Schuldner die Rechtslage unter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig geprüft hat und bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Entscheidet er sich bei zweifelhafter Rechtslage dafür, die von ihm geforderte Leistung nicht zu erbringen, geht er das Risiko, dass sich seine Einschätzung später als falsch erweist, zumindest fahrlässig ein und hat deshalb seine Nichtleistung zu vertreten, wenn er - wie in einem späteren Rechtsstreit festgestellt wird - zur Leistung verpflichtet war. Vorliegend musste die Tochter gerade mit Rücksicht auf die unsichere Rechtslage mit der Möglichkeit rechnen, dass sie zur Zahlung von
(1) Wird die
(2) Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie sich auf die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18144
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