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Der Bundesgerichtshof hat in fünf gleichzeitig verhandelten "Dieselverfahren" betreffend die Volkswagen AG, denen jeweils der Erwerb eines Gebrauchtwagens zugrunde lag, entschieden, dass nach Eintritt der Verjährung des gegen den Hersteller gerichteten Schadensersatzanspruchs des Erwerbers aus § 826 BGB kein Anspruch des Erwerbers gegen den Hersteller gemäß § 852 Satz 1 BGB besteht.
In den fünf Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Zahlung von
Die Kläger erwarben im August 2011 und im September 2015 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw . Sie reichten zwischen Dezember 2019 und September 2020 jeweils Klage ein. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen überwiegend keinen Erfolg. Die Oberlandesgerichte hatte angenommen, dem Anspruch der Kläger aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der
Mit ihren in allen fünf Verfahren jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen haben die Klageparteien ihre Klagebegehren weiterverfolgt. Der BGH hat in vier Verfahren die Revisionen zurückgewiesen; im fünften Verfahren (VII ZR 396/21) führte die Revision des dortigen Klägers zur Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Schadensersatzansprüchen der Klageparteien gemäß § 826 BGB stand in den Verfahren VII ZR 365/221, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen, weil die insoweit maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB jeweils vor Klageerhebung abgelaufen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der
Dass die jeweilige Klagepartei allgemeine
In den Verfahren VII ZR 679/21 und VII ZR 692/21 ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klageparteien, die im Jahr 2015 allgemeine
Soweit im Verfahren VII ZR 396/21 das Berufungsgericht von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des dortigen Klägers schon im Jahre 2015 ausgegangen ist, erwies sich dies als rechtsfehlerhaft. Selbst wenn es dem Kläger noch in dem verbleibenden - kurzen - Zeitraum seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und der Freischaltung der betreffenden Online-Plattform im Oktober 2015 bis zum Jahresende möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, liegt darin, dass er in dem genannten Zeitraum hiervon keinen Gebrauch machte, kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten des Klägers zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB sei verjährt, konnte daher keinen Bestand haben.
Soweit - mit Ausnahme des Verfahrens VII ZR 396/21 - die jeweils mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klageparteien aus § 826 BGB verjährt waren, haben die Berufungsgerichte einen Anspruch der Klageparteien gemäß § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei
Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang indes zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts - mehr - zu. Bei einem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31414
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