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Das Geltendmachen eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung gemäß § 634 Nr. 2, 637 BGB setzt grundsätzlich eine vorherige Abnahme des Werks voraus. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Auftraggeber ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Auftragnehmer zusammenarbeiten zu wollen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 wurde eine Baufirma damit beauftragt die Fassade zweier unter Denkmalschutz stehender Gebäude zu erneuern. Nachdem die Arbeiten ausgeführt wurden, stellte der Eigentümer der beiden Gebäude noch vor
Sowohl das Landgericht Landshut als auch das Oberlandesgericht München sahen die fehlende
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Er wies aber zugleich daraufhin, dass der Auftragnehmer
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne aber in Ausnahmefällen der Auftraggeber die
Verlange der Auftraggeber dagegen eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24182
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