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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.03.2017
VII ZR 197/16 -

Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit

Werkvertrag auch bei nachträglicher "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarz­arbeits­bekämpfungs­gesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.

Sachverhalt

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Parteien zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen haben. Kurze Zeit später habe man sich dann geeinigt, dass der Beklagte eine Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro erstellt. Weitere 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Kläger; weitere - in der Höhe streitige - Zahlungen leistete er in bar.

Berufungsgericht erklärt geschlossenen Vertrag für nichtig

Das Berufungsgericht führte aus, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig sei, § 134 BGB. Deshalb habe der Kläger keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.

Werkvertrag auch bei nur teilweiser "Ohne-Rechnung-Abrede" nichtig

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte (vgl. § 14 UStG). In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 01.08.2013 - VII ZR 6/13 -, Bundesgerichtshof, Urteil v. 10.04.2014 - VII ZR 241/13 - und Bundesgerichtshof, Urteil v. 11.06.2015 - VII ZR 216/14 -).

Auch bei nachträglicher Änderung von Verträgen können keine Ansprüche geltend gemacht werden

Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.

§ 134 BGB Gesetzliches Verbot

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.

§ 14 UStG Ausstellung von Rechnungen

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:

Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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