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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrt vom Beklagten Rückerstattung geleisteten Werklohns in Höhe von 15.019,57 Euro, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten (Entfernung des alten sowie Beschaffung und Verlegung eines neuen Teppichbodens in seinem privaten Wohnhaus) den Rücktritt vom
Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Parteien zunächst einen
Das Berufungsgericht führte aus, dass der
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Bundesgerichtshof hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein
Er hat nunmehr entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt.
Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 23993
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