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Kommt es aufgrund von außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen zu einem Baustopp, so ist der Auftraggeber nicht gemäß § 642 BGB zu einer Entschädigungszahlung an die Baufirma verpflichtet. Denn die Einwirkung von Frost, Eis und Schnee auf die Baustelle kann der Auftraggeber tatsächlich bzw. mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht verhindern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar und Februar 2010 mussten die Arbeiten zur Errichtung einer Autobahnbrücke in Brandenburg aufgrund einer außergewöhnlich langen Periode mit
Sowohl das Landgericht Cottbus als auch das Oberlandesgericht Brandenburg wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts scheide ein Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB aus. Zwar treffe dem Auftraggeber eine Obliegenheit, an der Herstellung des Werks mitzuwirken. Dies bedeute aber nicht, dass er dem Auftragnehmer für die
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Es sei aber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keine dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung während der Dauer der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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