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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2010
VII ZR 176/09 -

BGH ändert Rechtsprechung zur Berechnung eines Schadensersatzanspruches wegen eines Baumangels

Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen kann nicht generell als Schadensersatz verlangt werden

Der Bundesgerichtshof hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadensersatzanspruch wegen eines Baumangels zu berechnen ist.

Der Beklagte des zugrunde liegenden Streifall errichtete im Auftrag der Kläger ein Einfamilienhaus. Es waren Mängel vorhanden, die der Beklagte trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht beseitigte. Für die Beseitigung der Mängel sind Aufwendungen in Höhe von 9.405 Euro netto erforderlich. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat.

Umsatzsteuer kann als Schadensersatz nur bei tatsächlicher Mängelbeseitigung verlangt werden

Das Berufungsgericht hat dies bejaht. Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB* ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.

Vorschussanspruch inklusive Umsatzsteuer kann nur bei Verwendung für Mängelbeseitigung geltend gemacht werden

Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so ist er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB** geltend machen kann, den er allerdings zur Mängelbeseitigung verwenden muss.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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