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Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.02.2014
VII ZR 172/13 -

BGH zur Nutzungs­ausfall­entschädigung wegen Vorenthaltens von Wohnraum

Erwerber kann bei Übergabeverzug Entschädigung verlangen sofern ihm in dieser Zeit kein etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung

Der Bundesgerichtshof hat neue Grundsätze aufgestellt, nach denen ein Schadens­ersatz­anspruch wegen der Vorenthaltung von Wohnraum gegeben sein kann. Das Gericht entschied, dass dann Anspruch auf Nutzungs­ausfall­entschädigung besteht, wenn es zu einem längeren Verzug des Bauträgers bei der Übergabe der noch herzustellenden Wohnung kommt und dem Erwerber in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls erwarben vom beklagten Bauträger eine noch herzustellende Altbauwohnung mit 136 qm Wohnfläche. Vertraglich war der Bauträger verpflichtet, die Wohnung spätestens bis zum 31. August 2009 fertigzustellen und zu übergeben. Da die Wohnung auch im Herbst 2011 noch nicht bezugsfertig übergeben war, klagten die Erwerber unter anderem auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2011. Sie berechneten diese mit einer Vergleichsmiete für die vorenthaltene Wohnung und ließen sich die vom Bauträger ohnehin zu erstattende Miete für die bisherige, weiter von ihnen bewohnte Wohnung anrechnen.

Berufungsgericht bejaht Nutzungsausfallentschädigung zumindest teilweise

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Erwerber auf Nutzungsausfallentschädigung unter Abzug eines 30 prozentigen Abschlags für Vermietergewinn und bei privater Nutzung sonst nicht anfallende Kosten bejaht. Die vom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision des Bauträgers hatte keinen Erfolg.

Erwerber kann - sofern ihm kein gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung steht - Nutzungsausfallentschädigung verlangen

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Erwerber für die Dauer eines längeren Verzugs des Bauträgers mit der Übergabe einer von ihm noch herzustellenden Wohnung dann eine Entschädigung für die entgangene Nutzung verlangen kann, wenn ihm in dieser Zeit anderweitiger, in etwa gleichwertiger Wohnraum nicht zur Verfügung steht. Letzteres war hier nicht der Fall, weil die bisher genutzte Wohnung lediglich 72 qm Wohnfläche umfasst, während die erworbene und vorenthaltene Wohnung mit 136 qm eine fast doppelt so große Wohnfläche besitzt. Die Höhe des vom Berufungsgericht ausgeurteilten Nutzungsausfallschadens war von der Revision nicht angegriffen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Gera, Urteil vom 11.07.2012
    [Aktenzeichen: 3 O 1555/11]
  • Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 20.05.2013
    [Aktenzeichen: 7 U 660/12]
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