wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.09.2009
VII ZR 152/08 -

BGH: Klausel zum Baubeginn in öffentlichen Ausschreibungen muss vergabekonform ausgelegt werden

Mehrvergütungs­anspruch aufgrund Verschiebungen der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gerechtfertigt

Die in den Ausschreibungs­bedingungen eines öffentlichen Vergabeverfahrens enthaltene Klausel " Beginn der Ausführung spätestens 12 Werktage nach Zuschlagserteilung" ist vergabekonform auszulegen. Das heißt, wenn es zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit kommt, muss der Vertrag durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien oder durch ergänzende Vertragsauslegung an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Der Auftragnehmer verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland u. a. deshalb eine Mehrvergütung, weil sich nach seiner Auffassung infolge einer Verschiebung des in einer öffentlichen Ausschreibung vorgesehenen Zuschlagstermins um mehrere Monate auch die vorgesehene Bauzeit geändert habe und infolgedessen die Baukosten gestiegen seien. Die Parteien haben über die Auslegung der oben genannten Klausel gestritten, die so oder in ähnlicher Form in vielen öffentlichen Ausschreibungen zu finden ist. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die vorgesehene Bauzeit habe sich nicht geändert. Der Beginn der Ausführung solle nach dieser Klausel an die tatsächliche Zuschlagserteilung geknüpft sein. Der Auftragnehmer meinte hingegen, Anknüpfungspunkt für den Baubeginn sei der in der Ausschreibung vorgesehene Zuschlagstermin, so dass dessen Verschiebung auch zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit geführt habe.

Preiskalkulation muss auf verlässlichen Bauterminen und nicht auf Mutmaßungen aufbauen

Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Baubeginn an die ausgeschriebene Zuschlagsfrist anknüpft, wenn – wie hier - der Zuschlag erst nach Ablauf der in den Ausschreibungsbedingungen festgelegten Zuschlagsfrist erfolgt. Eine andere Auslegung sei nicht möglich, weil sie gegen § 9 Nr. 2 VOB/A verstieße. Nach dieser Regelung darf dem Bieter kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Ein derartiges unwägbares Risiko hätte die Beklagte den Bietern auferlegt, wenn der vertraglich an den Zuschlag gekoppelte Ausführungsbeginn über den in den Ausschreibungsbedingungen vorgesehenen Zuschlagstermin hinaus völlig offen bliebe. Denn dann könnte eine Preiskalkulation nicht mehr auf verlässlichen Bauterminen, sondern nur auf Mutmaßungen aufbauen.

Vertrag ist an tatsächliche Verhältnisse anzupassen

Auf dieser Grundlage ist es zu einer Verschiebung der vertraglich vorgesehenen Bauzeit gekommen, so dass der Vertrag durch eine nachträgliche Vereinbarung der Parteien oder durch ergänzende Vertragsauslegung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen und der Mehrvergütungsanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 11. Mai 2009 – VII ZR 11/08).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2009
Quelle: ra-online, BGH

Vorinstanzen:
  • Landgericht Essen, Urteil vom 15.11.2007
    [Aktenzeichen: 4 O 168/07]
  • Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.06.2008
    [Aktenzeichen: 21 U 17/08]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2009, 1901Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2009, Seite: 1901
  • NJW 2010, 522Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 522
  • NZBau 2009, 771Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2009, Seite: 771
  • ZfBR 2010, 89Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR), Jahrgang: 2010, Seite: 89

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VII-ZR-15208_BGH-Klausel-zum-Baubeginn-in-oeffentlichen-Ausschreibungen-muss-vergabekonform-ausgelegt-werden~N8446

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 8446 Dokument-Nr. 8446

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.