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Umfasst die Planung eines Gebäudes auch den Brandschutz, so wird diese Leistung vom Architektenhonorar umfasst und begründet keine zusätzliche Vergütung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit dem Bau eines Studentenwohnheims. Die Klägerin sollte auch die Pläne zum Brandschutz erstellen. Mit ihrer Rechnung machte sie neben dem allgemeinen Architektenhonorar eine
Der Bundesgerichtshof gab der Beklagten recht. Die Klägerin könne keine
Der Anspruch bestehe auch nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung. Die honorarrechtliche Bewertung der Architektenleistung richte sich ausschließlich nach objektiven Umständen. Sie unterliege nicht der Disposition der Vertragspartner.
Der BGH führte weiter aus, dass die geltend gemachte
Die HOAI erfasse nach Ansicht des BGH jedenfalls die Standardfälle derjenigen Leistungen der Objektplanungen für Gebäude, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Auftrags allgemein erforderlich sind. Dazu gehören auch Leistungen der
Für den BGH sei es auch nicht ersichtlich, dass von der Klägerin Spezialwissen abverlangt wurde und somit eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14504
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