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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.03.2016
VII ZB 68/13 -

BGH: Keine Pfändung von Kindergeld wegen mit Kindesunterhalt im Zusammenhang stehender Ansprüche

Beabsichtigte Pfändung aufgrund Nichtzahlung bestellter Kinderschuhe

Das Kindergeld kann nicht gemäß § 76 des Ein­kommens­steuer­gesetzes (EStG) gepfändet werden, wenn ein Elternteil lediglich ein mit dem Kindesunterhalt im Zusammenhang stehenden Anspruch schuldet. Das Kindergeld unterliegt daher nicht der Pfändung wegen Ansprüche aufgrund der Nichtzahlung bestellter Kinderschuhe. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Mutter bestellte für ihr Kind Kinderschuhe zum Preis von fast 50 EUR, ohne die Absicht zu haben die Schuhe zu bezahlen. Sie wurde aufgrund dessen rechtskräftig wegen Betrugs zur Zahlung der Kinderschuhe verurteilt. Die Gläubigerin beantragte im Oktober 2012 beim Amtsgericht Nienburg die Pfändung des Kindergeldes, um so an ihr Geld heranzukommen.

Amtsgericht gab Antrag auf Pfändung statt, Landgericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht Nienburg dem Antrag auf Pfändung des Kindergeldes stattgab, wies ihn das Landgericht Verden zurück. Seiner Ansicht nach sei eine Pfändung des Kindergeldes nach § 76 EStG nicht möglich. Gegen diese Entscheidung legte die Gläubigerin Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Pfändung des Kindergeldes

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück. Eine Pfändung von Kindergeld sei nach § 76 EStG nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes möglich. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.

Keine entsprechende Anwendung auf mit Kindesunterhalt im Zusammenhang stehenden Ansprüchen

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs komme eine entsprechende Anwendung des § 76 EStG auf Fälle, in denen die Pfändung des Kindergeldanspruchs wegen solcher Ansprüche erfolge, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stehen, nicht in Betracht. Es fehle insofern an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Es sei ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber übersehen habe, dass es Ansprüche Dritter gebe, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stehen. Denn solche Ansprüche entstehen regelmäßig in großer Zahl bei der Versorgung des Kindes. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift würde auch nicht deren Schutzzweck dienen. Dieser liege darin, zu verhindern, dass das Kind durch die Unpfändbarkeit Nachteile erleidet. In Fällen wie dem vorliegenden entstehen für das Kind jedoch keine Nachteile wegen der Unpfändbarkeit des Kindergeldes.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nienburg, Beschluss vom 18.10.2012
    [Aktenzeichen: 15a M 1395/12]
  • Landgericht Verden, Beschluss vom 28.11.2013
    [Aktenzeichen: 6 T 128/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 671Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 671
  • NJW-RR 2016, 575Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 575

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