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Bei Darlehensverträgen verlangen Banken häufig die so genannte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Dies bedeutet, dass die Bank das Recht hat, bei Zahlungsverzug in das gesamte Vermögen zu vollstrecken, ohne zuvor einen Gerichtsprozess führen zu müssen. Der Bundesgerichtshof hat diese Bankenpraxis im vorliegenden Beschluss gebilligt.
Der unter anderem für Rechtsbeschwerden, die die allgemeinen Voraussetzungen der
Der Schuldner wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde, aus der die Gläubigerin, eine Treuhänderin eines amerikanischen Finanzinvestors, die
Zur Sicherung einer Darlehensschuld hatte der Schuldner zu Gunsten seiner das Darlehen gewährenden Bank eine Sicherungsbuchgrundschuld an seinem Grundstück bestellt und sich in der Bestellungsurkunde der sofortigen
Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners, mit der er sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsklausel wendet, hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Auf Beschwerde hat das Landgericht die
Der Senat hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung nach § 732 ZPO nur Einwendungen gegen eine dem Gläubiger erteilte Vollstreckungsklausel erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben. Der Notar, der die Vollstreckungsklausel erteilt, hat nach allgemeinen Regeln zu prüfen, ob ein formell wirksamer Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt vorliegt, und im Falle der Rechtsnachfolge, ob diese, soweit sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist. Eine weitergehende Prüfungsbefugnis steht dem Notar nicht zu. Der Notar ist also nicht zur Prüfung befugt, ob eine Unterwerfungserklärung den Schuldner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Er muss die Klausel erteilen, wenn bei der formellen Prüfung keine Bedenken bestehen.
§ 732 Abs. 1 ZPO Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BGH vom 16.04.2009
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Dokument-Nr. 7725
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