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Bei einem Glatteisunfall hat grundsätzlich der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen der Verletzung der Streupflicht und dem Unfall zu beweisen. Ihm kann aber eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises zukommen, wenn der Unfall innerhalb des streupflichtigen Zeitraumes passiert. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
In dem zu Grunde liegenden Fall stürzte eine Frau an einem Abend im Februar 1979 auf einer leicht abschüssigen, mit Kopfsteinpflaster versehenen Hofausfahrt eines Betriebsgrundstücks. Am späten Nachmittag des Unfalltags fiel ein leichter Sprühregen, der etwa bis 20.45 Uhr andauerte und auf dem unterkühltem Boden zur Bildung von
Der Bundesgerichtshof entschied gegen die Klägerin. Zwar habe der beklagte Betrieb gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen, als er es unterließ bis 20 Uhr die Hofausfahrt mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Die Klägerin habe aber nicht beweisen können, dass dies ursächlich für ihren
Grundsätzlich müsse derjenige, der durch den Verstoß gegen ein Schutzgesetz verletzt zu sein behauptet, beweisen, dass zwischen dem Verstoß und dem
Einem Geschädigten könne jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form eines Anscheinsbeweises zugebilligt werden, so der Bundesgerichtshof weiter. Dies bedeute, dass das Schadensereignis nach allgemeiner Lebenserfahrung eine typische Folge des Pflichtverstoßes ist. Bei Glatteisunfällen seien die Regeln über den Anscheinsbewies dann anwendbar, wenn der Geschädigte innerhalb der zeitlichen Grenzen der
Komme es hingegen, wie hier, erst nach dem Ende der
Der Bundesgerichtshof führte weiter aus, dass ein Verletzter aber auch dann Schadenersatz zugesprochen werden könne, wenn der
§ 823 BGB
Zur Beweislast bei einem Glatteisunfall, der sich längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht ereignet hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14904
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