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Bietet eine Hostess im Rahmen einer Prominentenparty im Auftrag einer Promotion-Agentur Zigaretten an, so muss sie damit rechnen, dass davon Fotoaufnahmen gemacht und diese veröffentlicht werden. Insofern willigt sie stillschweigend in die Veröffentlichung ein und kann nicht Unterlassung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine
Während das Amtsgericht Mitte der Klage auf
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21767
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