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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff, die ihn bei einem Supermarkteinkauf zeigen, zulässig war. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die veröffentlichten Fotos dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen waren und deshalb auch ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden durften. Berechtigte Interessen des Abgebildeten wurden dadurch nicht verletzt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ehemaliger
Das Landgericht gab der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die
Der Bundesgerichtshofs hob die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab. Die veröffentlichten
Die herausgehobene politische Bedeutung des Klägers als Inhaber des höchsten Staatsamtes und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kläger, der als "Altbundespräsident" weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der - nicht angegriffenen - Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kläger selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die
Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Klägers kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die
Bildnisse dürfen nur mit
Ohne die nach § 22 erforderliche
Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.02.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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