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Widersprechen sich in einem Arzthaftungsprozess mehrere Gutachten, so muss der Tatrichter die Widersprüche aufklären, selbst wenn es sich um Privatgutachten handelt. Ohne eine nachvollziehbare Begründung darf der Tatrichter keinem Gutachten den Vorzug geben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wiesen sowohl das Landgericht Heidelberg als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Schadenersatzklage im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses ab. Das Oberlandesgericht stützt sich dabei auf ein gerichtliches
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass in Arzthaftungsprozessen der Tatrichter verpflichtet sei, Widersprüchen zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger von Amts wegen nachzugehen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Dies gelte auch dann, wenn es sich um
Zudem verwies der Bundesgerichtshof darauf, dass das Fehlen der
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zur Neuverhandlung zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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