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Eine unfallbedingte Verletzung rechtfertigt dann kein weiteres Schmerzensgeld, wenn die Verletzung bereits in einem Vorprozess im Rahmen des Schmerzensgelds berücksichtigt wurde. Ein Anspruch auf erneutes Schmerzensgeld besteht nur, wenn die Verletzungsfolgen im ursprünglichen Prozess noch nicht eingetreten oder nicht absehbar waren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Unfallopfer wurde im November 1972 im Rahmen eines Prozesses für die erlittenen unfallbedingten Verletzungen ein
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken wiesen die Klage auf Zahlung von erneutem
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung des Unfallopfers zurück. Dem erneuten Schmerzensgeldanspruch habe die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils entgegengestanden.
Ein Anspruch auf
Sollte die Verletzung im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VersR 1980, 975/rb)
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Dokument-Nr. 19100
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