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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.1980
VI ZR 72/79 -

Unzulässigkeit der Geltendmachung von weiterem Schmerzensgeld bei Berücksichtigung der Verletzung im Vorprozess

Erneutes Schmerzensgeld bei noch nicht eingetretenen oder nicht absehbaren Verletzungsfolgen

Eine unfallbedingte Verletzung rechtfertigt dann kein weiteres Schmerzensgeld, wenn die Verletzung bereits in einem Vorprozess im Rahmen des Schmerzensgelds berücksichtigt wurde. Ein Anspruch auf erneutes Schmerzensgeld besteht nur, wenn die Verletzungsfolgen im ursprünglichen Prozess noch nicht eingetreten oder nicht absehbar waren. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Unfallopfer wurde im November 1972 im Rahmen eines Prozesses für die erlittenen unfallbedingten Verletzungen ein Schmerzensgeld von 15.000 DM zuerkannt. Im Januar 1978 machte das Unfallopfer erneut ein Schmerzensgeld geltend. Zur Begründung verwies es auf die unfallbedingte Knieverletzung, die im Vorprozess nicht berücksichtigt worden sei.

Vorinstanzen wiesen erneute Schmerzensgeldklage ab

Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Oberlandesgericht Zweibrücken wiesen die Klage auf Zahlung von erneutem Schmerzensgeld als unzulässig ab. Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts sei über die dem erneuten Schmerzensgeld zugrundliegende Verletzung im Vorprozess rechtskräftig entschieden worden. Die Knieverletzung sei während des Vorprozesses vorhanden und erkennbar gewesen. Sie habe daher schon bei der ursprünglichen Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt werden können. Gegen diese Entscheidung legte das Unfallopfer Revision ein.

Bundesgerichtshof verneinte ebenfalls Schmerzensgeldanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Berufung des Unfallopfers zurück. Dem erneuten Schmerzensgeldanspruch habe die Rechtskraft des ursprünglichen Urteils entgegengestanden.

Weiteres Schmerzensgeld nur bei ursprünglich nicht vorhandenen oder nicht erkennbaren Verletzungen

Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld bestehe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur, wenn die Verletzung bei der ursprünglichen Schmerzensgeldbemessung entweder noch nicht eingetreten oder mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

Ungenügende Berücksichtigung der Verletzung im Vorprozess unerheblich

Sollte die Verletzung im Vorprozess nicht ausreichend vom Gericht bei der Bemessung des Schmerzensgelds berücksichtigt worden sein, hielt der Bundesgerichtshof dies für unbeachtlich. In diesem Fall hätte das Unfallopfer in Berufung gehen müssen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/VersR 1980, 975/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 09.02.1979
    [Aktenzeichen: 1 U 88/78]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1981, 42Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1981, Seite: 42
  • NJW 1980, 2754Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1980, Seite: 2754
  • VersR 1980, 975Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1980, Seite: 975

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