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Beim Zünden von Silvesterraketen müssen Standorte gewählt werden, von denen aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden. Dennoch ist die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern in der Silvesternacht herabgesetzt und Beobachter des Feuerwerks müssen sich auf entsprechende Gefährdungen durch Feuerwerkskörper einstellen. Kommt es zu Schäden oder Verletzungen bestehen dann keine Schadensersatzansprüche gegen den Verwender der Silvesterknaller, wenn es sich um nicht erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper handelt und diese ordnungsgemäß angewendet wurden. Dies entschied der Bundesgerichtshof
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall schossen die beiden Beklagten in der Neujahrsnacht 1981/82 in der Nähe des Hauses des Klägers
Das Landgericht Dortmund hat der Klage des Geschädigten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld lediglich zur Hälfte stattgegeben, das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage abgewiesen. Auch die Revision des Klägers hatte letztlich keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof konnte nicht feststellen, durch welchen Gegenstand die Verletzung des Klägers herbeigeführt worden ist. In Betracht kämen der Stabilisierungsstab einer der beiden Raketen bzw. der Leitstab oder der Rest einer von anderen Personen abgefeuerten Rakete. Eine Klageabweisung sei nach Meinung des Gerichts deshalb gerechtfertigt, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hätten. Zumindest sei eine Haftung wegen Mitverschuldens der Beklagten gem. § 254 BGB ausgeschlossen, da der Kläger während des Zündens der Beklagten näher an die Abschussstelle herangegangen sei, ohne dass diese es merken konnten, er sein Gesicht ungeschützt in Richtung der abgeschossenen Rakete nach oben gewandt habe und um die Gefährlichkeit des Aufenthaltsortes gewusst habe, da seine Frau nur kurze Zeit zuvor von einem Raketenteil auf der Schulter getroffen worden sei.
Grundsätzlich seien an die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein
Zudem hätten die Beklagten nur nicht erlaubnispflichtige Raketen gezündet, die Führungsstäbe dieser Raketen seien in Ordnung gewesen und es habe keinen Bedienungsfehler dargestellt, dass die Beklagten die beiden Raketen in eine Sektflasche stellten und sie gleichzeitig oder in kurzem zeitlichen Abstand zündeten. Auch aus der Tatsache, dass sie für das Entzünden ihrer Feuerwerkskörper einen Standort wählten, der nur 25 Meter von den ihnen am nächsten stehenden Menschen entfernt war, könne ihnen kein Vorwurf gemacht werden.
Zum Jahreswechsel seien nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus die Anforderungen an die
Da die Beklagten nur erlaubnisfreie Raketen benutzt und diese auch ordnungsgemäß abgeschossen hätten, die Raketen auch einwandfrei funktionierten und der Kläger die beiden Beklagten beim Abfeuern der Raketen beobachtet und sich damit auf etwaige Gefährdungen durch diese Raketen habe einstellen können, haben die Beklagten dem Geschädigten gegenüber die in der Silvesternacht gebotenen Sicherungspflichten erfüllt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10799
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