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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2016
VI ZR 694/15 -

BGH: Luft­fahrzeug­halter­haftung greift nur für nicht am Luftfahrzeugbetrieb beteiligte Geschädigte

Kein Schadensersatz für an Flugzeuglandung beteiligtes Flug­sicherungs­unter­nehmen

Die Luft­fahrzeug­halter­haftung des § 33 Abs. 1 des Luft­verkehrs­gesetzes (LuftVG) greift nur für solche Geschädigte, die am Betrieb des schadensstiftenden Flugzeugs nicht beteiligt waren. Daher kann ein Flug­sicherungs­unter­nehmen, welches auf die Flugzeuglandung Einfluss genommen hat, kein Schadensersatz für bei der Landung beschädigte technische Geräte verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2005 rollte eine Boeing 747-200 bei der Landung auf dem Flughafen Düsseldorf aufgrund von Schneefalls über die Landebahn hinaus und zerstörte dabei technische Einrichtungen eines Flugsicherungsunternehmens. Das Unternehmen nahm auf dem Flughafen die Aufgaben der Flugsicherung war und stellte etwa die Fluglotsen. Aufgrund der zerstörten Geräte klagte das Flugsicherungsunternehmen gegen die Fluggesellschaft als Halterin der Boeing 747-200 auf Schadensersatz.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Schadensersatzklage ab. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 33 Abs. 1 LuftVG greife nicht, da die Klägerin auf den Landevorgang des Flugzeugs maßgeblich Einfluss genommen habe. Die Schäden seien daher im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Betrieb des schadensstiften Flugzeugs entstanden, was den Anspruch ausschließe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Zwar sei der Halter eines Flugzeugs gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG verpflichtet, die beim Betrieb des Flugzeugs entstandenen Personen- oder Sachschäden zu ersetzen. Die Vorschrift sei aber dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur zugunsten von solchen Geschädigten greife, die am Betrieb des schadensstiften Flugzeugs in keiner Weise beteiligt waren. Denn die strenge Luftfahrzeughalterhaftung, die strengste Gefährdungshaftung des deutschen Rechts, die nicht einmal für den Fall höherer Gewalt einen Haftungsausschluss kenne, sei nur gegenüber Unbeteiligten gerechtfertigt.

Beteiligung am Flugbetrieb durch Einflussnahme auf Landung

Die Klägerin sei am Betrieb des Flugzeugs beteiligt gewesen, so der Bundesgerichtshof. Sie habe durch den bei ihr angestellten Fluglotsen auf den schadensursächlichen Landevorgang des Flugzeugs unmittelbar Einfluss genommen. Hinzu komme, dass sie die zerstörten Geräte hinter der Landebahn positioniert und damit, wenn auch nicht sorgfaltswidrig, so doch willentlich den Gefahren des landenden Luftverkehrs ausgesetzt habe. Hier sei letztlich ein Schaden entstanden, denen nicht am Betrieb beteiligten Personen nicht in gleicher Weise drohen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2015
    [Aktenzeichen: 9 O 324/06]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2015
    [Aktenzeichen: I-1 U 62/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 476Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 476
  • VersR 2017, 173Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2017, Seite: 173

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