kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Die Luftfahrzeughalterhaftung des § 33 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) greift nur für solche Geschädigte, die am Betrieb des schadensstiftenden Flugzeugs nicht beteiligt waren. Daher kann ein Flugsicherungsunternehmen, welches auf die Flugzeuglandung Einfluss genommen hat, kein Schadensersatz für bei der Landung beschädigte technische Geräte verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2005 rollte eine Boeing 747-200 bei der
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Schadensersatzklage ab. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 33 Abs. 1 LuftVG greife nicht, da die Klägerin auf den Landevorgang des Flugzeugs maßgeblich Einfluss genommen habe. Die Schäden seien daher im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an dem Betrieb des schadensstiften Flugzeugs entstanden, was den Anspruch ausschließe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Zwar sei der Halter eines Flugzeugs gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG verpflichtet, die beim Betrieb des Flugzeugs entstandenen Personen- oder Sachschäden zu ersetzen. Die Vorschrift sei aber dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur zugunsten von solchen Geschädigten greife, die am Betrieb des schadensstiften Flugzeugs in keiner Weise beteiligt waren. Denn die strenge
Die Klägerin sei am Betrieb des Flugzeugs beteiligt gewesen, so der Bundesgerichtshof. Sie habe durch den bei ihr angestellten Fluglotsen auf den schadensursächlichen Landevorgang des Flugzeugs unmittelbar Einfluss genommen. Hinzu komme, dass sie die zerstörten Geräte hinter der Landebahn positioniert und damit, wenn auch nicht sorgfaltswidrig, so doch willentlich den Gefahren des landenden Luftverkehrs ausgesetzt habe. Hier sei letztlich ein Schaden entstanden, denen nicht am Betrieb beteiligten Personen nicht in gleicher Weise drohen könne.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BGH_VI-ZR-69415_BGH-Luftfahrzeughalterhaftung-greift-nur-fuer-nicht-am-Luftfahrzeugbetrieb-beteiligte-Geschaedigte~N26967
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 26967
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.