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Nacken- und Kopfschmerzen können eine Primärverletzung eines Verkehrsunfalls darstellen. Sind diese Schmerzen psychisch bedingt, so können sie dennoch unfallursächlich sein, mit der Folge, dass der Unfallverursacher dafür haftet. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 kam es im Nordosten von Nordrhein-Westfalen zu einem
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Bielefeld wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Nach Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin keine unfallbedingte Primärverletzung erlitten. Zudem seien Schmerzen aufgrund von Erinnerungen an vergangene belastende Ereignisse nicht unfallursächlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Nacken- und
Zudem könne ein Unfallverursacher auch für psychische Auswirkungen eines Unfalls haftungsrechtlich einstehen, so der Bundesgerichtshof. Auch eine nur psychisch vermittelte Körperverletzung sei dem verantwortlichen Schädiger grundsätzlich zuzurechnen. Dies gelte auch dann, wenn sie auf einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder in sonstiger Weise auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhe. Insbesondere entlaste es den Schädiger grundsätzlich nicht, wenn der Geschädigte durch frühere Unfälle in seiner seelischen Widerstandskraft soweit vorgeschädigt sei, dass nur noch ein geringfügiger Anlass genüge, um psychische Fehlreaktionen auszulösen.
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das Landgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34251
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