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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021
VI ZR 52/18 -

BGH: Unterlassen des Weiterbetriebs eines zur Erpressung eingesetzten ehrverletzenden Blogs kann verlangt werden

Anspruch auf Unterlassung wegen Persönlich­keits­verletzung

Richtet sich ein Blog mit ehrverletzenden Aussagen hauptsächlich gegen eine Person und wird der Blog zur Erpressung gegen die Person eingesetzt, kann die Person die Untersagung des Weiterbetriebs des Blogs verlangen. Der Unter­lassungs­anspruch ergibt sich aus einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlich­keits­rechts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2010 betrieb ein Mann im Internet einen Blog, in dem er sich hauptsächlich mit einem Investor beschäftigte. Es gab zahlreiche Blogbeiträge, die sich mit dem Investor und seinen angeblichen Fehlgriffen und Peinlichkeiten befassten. Er wurde wiederholt als "Firmenräuber", "Börsenhallodri" und "Börsenversager" bezeichnet. In den Jahren 2010, 2011 und 2014 soll der Blogger dem Inverstor angeboten haben, den Betrieb des Blogs gegen Zahlung von Beträgen von 100.000 € bis 400.000 € einzustellen. Der Investor klagte schließlich auf Unterlassung. Er wollt erreichen, dass der Blog nicht weiterbetrieben wird.

Landgericht gab Klage statt, Kammergericht wies Klage ab

Während das Landgericht Berlin der Klage stattgab, wies sie das Kammergericht Berlin ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Unterlassung des Weiterbetriebs des Blogs

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Dient der Betrieb des Blogs des Beklagten auch als Nötigungsmittel im Rahmen einer versuchten Erpressung zum Nachteil des Klägers, so stehe dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Mit dem Betrieb des Blogs habe der Beklagte das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers rechtswidrig verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 08.09.2015
    [Aktenzeichen: 27 O 58/15]
  • Kammergericht Berlin, Urteil vom 21.12.2017
    [Aktenzeichen: 10 U 155/15]
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