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Wird ein Arbeitnehmer wegen eines von Arbeitgeber grob fahrlässig verursachten Arbeitsunfalls arbeitslos, steht der Bundesagentur für Arbeit kein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Arbeitslosengelds gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII zu. Denn die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2009 verunfallte ein Dachdecker schwer als er bei Dachdeckerarbeiten durch ein Hallendach in etwa 6,5 Meter Tiefe stürzte. Aufgrund des Arbeitsunfalls konnte der Dachdecker nicht mehr in seinen Beruf arbeiten und wurde daher von seinem Arbeitgeber im Juni 2009 ordentlich gekündigt. Der nunmehr arbeitslose Dachdecker erhielt nachfolgend Arbeitslosengeld. Da die
Sowohl das Landgericht Zwickau als auch das Oberlandesgerichts Dresden wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Klägerin als Trägerin der
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf
Der Gesetzgeber habe dem § 110 Abs. 1 SGB VII auch keine Vorschrift beigefügt, die entsprechend § 116 Abs. 10 SGB X die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26528
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