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Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so ist seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten begründet keine Haftungsbeschränkung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Kuraufenthalts eines Grundstückseigentümers im Juni 2011 übernahm ein Nachbar unter anderem die Bewässerung des Gartens. Dies erfolgte durch einen an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten
Während das Landgericht Koblenz der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Koblenz ab. Der Nachbar habe nicht für den fahrlässig verursachten
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Soweit das Oberlandesgericht die Ansicht vertrat, dass ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23021
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