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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2016
VI ZR 467/15 -

BGH: Typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit sowie Abdeckung des Schadens durch Versicherung des Geschädigten begründet keine Haftungs­beschränkung

Nachbar haftet für fahrlässig verursachten Wasserschaden

Verursacht ein Nachbar im Rahmen einer Gefälligkeit einen Schaden, so ist seine Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haft­pflicht­versicherung des Geschädigten begründet keine Haftungs­beschränkung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Kuraufenthalts eines Grundstückseigentümers im Juni 2011 übernahm ein Nachbar unter anderem die Bewässerung des Gartens. Dies erfolgte durch einen an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Der Nachbar drehte nach der Bewässerung lediglich die am Schlauch befindliche Spritze zu. Er stellte aber nicht die Wasserzufuhr ab. Dadurch löste sich in der Nacht der unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. Durch das austretende Leitungswasser entstand am Haus ein erheblicher Wasserschaden. Nachdem die Gebäudeversicherung des geschädigten Grundstückseigentümers den Schaden regulierte, machte sie mit Hilfe einer Klage Ersatzansprüche gegen den haftpflichtversicherten Nachbar geltend.

Landgericht gibt Klage statt, Oberlandesgericht weist sie ab

Während das Landgericht Koblenz der Klage stattgab, wies sie das Oberlandesgericht Koblenz ab. Der Nachbar habe nicht für den fahrlässig verursachten Wasserschaden haften müssen, da insofern eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Eine solche sei immer dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Freunden, Nachbarn oder Kollegen ein typischer Schaden eintrete und dieser Schaden von der Versicherung des Geschädigten abgedeckt werde. So habe der Fall hier gelegen. Gegen diese Entscheidung legte die Gebäudeversicherung Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Haftung des Nachbarn

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Gebäudeversicherung und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Der Versicherung habe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Eine Haftungsbeschränkung sei nicht anzunehmen gewesen.

Keine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufgrund Gefälligkeit

Soweit das Oberlandesgericht die Ansicht vertrat, dass ein typischer Schadenseintritt im Rahmen einer alltäglichen, unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie die Abdeckung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung des Geschädigten eine Haftungsbeschränkung begründe, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Es sei regelmäßig nicht davon auszugehen, dass die Beteiligten einer Gefälligkeit eine Haftungsbeschränkung wollen, die nicht den Schädiger, sondern dessen Haftpflichtversicherung entlaste. Vielmehr komme grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung nicht in Betracht, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Auch das Vorliegen einer alltäglichen und unentgeltlichen Gefälligkeit unter Nachbarn sowie der Schadensregulierung durch die Gebäudeversicherung des Geschädigten genüge nicht für die Annahme einer Haftungsbeschränkung. Es sei zu beachten, dass eine Haftungsbeschränkung im Ergebnis zu Lasten der Versicherung gehen und das Haftungsrisiko von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung ungerechtfertigt auf die Versicherung des Geschädigten verschoben würde. Für die Annahme einer Haftungsbeschränkung habe es zudem an dem Vorliegen eines nicht hinzunehmenden Haftungsrisikos gefehlt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2016, 909Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 909

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