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Im Rahmen von Arzthaftungsprozessen ist bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe der Gesichtspunkt der Genugtuung zu berücksichtigen. Zudem ist grobe Fahrlässigkeit nicht gleichzusetzen mit einem groben Behandlungsfehler. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2008 verstarb in einem Krankenhaus in Nordrhein-Westfalen ein etwa 72 jähriger Patient infolge eines Herzinfarkts. Die Ehefrau klagte anschließend auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie warf den behandelnden Ärzten einen
Während das Landgericht Duisburg die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Düsseldorf statt. Es sah in der unterlassenen dringend gebotenen Herzkatheter-Untersuchung einen fehlerhafte ärztliche Behandlung und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 2.000 € zu. Bei der Bemessung des Schmerzensgeld hielt das Oberlandesgericht die Genugtuungsfunktion für unbeachtlich. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Arzthaftungssachen komme dem Gesichtspunkt der
Dabei sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu beachten, dass
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall zur Neuentscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34424
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