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Der Bundesgerichtshof hat in zwei Parallelverfahren (VI ZR 373/02 und VI ZR 404/02) die Klagen der Fernsehjournalistinnen Christiansen und Gundlach abgewiesen, die sich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt hatten. Die Klage der Klägerin Gundlach gegen die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen hatte demgegenüber Erfolg.
Der Beklagte fotografiert Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus und bietet diese Bilder nebst Zusatzinformationen interessierten Medien zum Kauf an. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-Movie" veröffentlichte je eine von dem Beklagten bezogene Aufnahme der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen sowie eine Wegbeschreibung in der Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden. Die Klägerinnen nahmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Der Bundesgerichtshof hält die auf breites Interesse stoßenden Veröffentlichungen von
Begründet war jedoch der Anspruch der Klägerin Gundlach (Az. VI ZR 373/02) auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen. Hierdurch wird ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in nicht hinzunehmender Weise verletzt. Die Pressefreiheit vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der "Finca" diente allein dem Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch wird sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.
GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 152/2003 des BGH vom 09.12.2003
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Dokument-Nr. 3312
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