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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2003
VI ZR 404/02 -

Sabine Christiansen unterliegt mit Klage gegen TV-Movie keine Fotos von ihrem Anwesen zu veröffentlichen

Luftbildaufnahmen sind erlaubt

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Parallelverfahren (VI ZR 373/02 und VI ZR 404/02) die Klagen der Fernsehjournalistinnen Christiansen und Gundlach abgewiesen, die sich gegen die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen der von ihnen auf Mallorca bewohnten Häuser gewandt hatten. Die Klage der Klägerin Gundlach gegen die Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem abgelegenen Anwesen hatte demgegenüber Erfolg.

Der Beklagte fotografiert Privathäuser Prominenter vom Hubschrauber aus und bietet diese Bilder nebst Zusatzinformationen interessierten Medien zum Kauf an. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-Movie" veröffentlichte je eine von dem Beklagten bezogene Aufnahme der Grundstücke der Klägerinnen, ein Foto von ihnen und deren Namen sowie eine Wegbeschreibung in der Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden. Die Klägerinnen nahmen den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.

Der Bundesgerichtshof hält die auf breites Interesse stoßenden Veröffentlichungen von Luftbildaufnahmen in Verbindung mit der Namensnennung unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falles für zulässig. Die öffentliche Zuordnung der Grundstücke an die jeweiligen Klägerinnen greift zwar geringfügig in deren Privatsphäre ein und beeinträchtigt ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil durch die Aufhebung der Anonymität der Anwesen einem großen Publikum Einblick in private Lebensbereiche der Klägerinnen gewährt wird. Der Eingriff ist aber durch das Grundrecht der Pressefreiheit gedeckt, das auch für unterhaltende Beiträge mit geringem Informationswert gilt. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit hat der Bundesgerichtshof unter anderem berücksichtigt, daß die Domizile der Klägerinnen durch Vorveröffentlichungen schon bekannt waren. Daß die Klägerin Christiansen an den Vorveröffentlichungen nicht selbst mitgewirkt hat, wirkte sich unter den Gesamtumständen des konkreten Falles nicht aus.

Begründet war jedoch der Anspruch der Klägerin Gundlach (Az. VI ZR 373/02) auf Unterlassung der Veröffentlichung einer Wegbeschreibung zu ihrem Anwesen. Hierdurch wird ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung in nicht hinzunehmender Weise verletzt. Die Pressefreiheit vermag den Eingriff nicht zu rechtfertigen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der "Finca" diente allein dem Zweck, die Klägerin für die Öffentlichkeit greifbar zu machen. Dadurch wird sie einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich ausgesetzt.

der Leitsatz

GG Art. 1, 2, 5; BGB §§ 1004, 823 Abs. 1

a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.

b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 152/2003 des BGH vom 09.12.2003

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Dokument-Nr.: 3312 Dokument-Nr. 3312

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