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Wird ein Fahrzeug während eines behördlich angeordneten Abschleppvorgangs beschädigt, so haftet dafür nicht das Abschleppunternehmen. Insofern bestehen etwaige Schadenersatzansprüche nur gegenüber der Behörde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines behördlich angeordneten Abschleppvorgangs im Februar 2011 wurde das verbotswidrig geparkte Fahrzeug beschädigt. Der Fahrzeughalter klagte daraufhin gegen den Abschleppunternehmer auf Zahlung von Schadenersatz.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Der beklagte Abschleppunternehmer habe für den Schaden nicht gehaftet, da die Haftung gemäß Art. 34 GG auf die Behörde übergegangen sei. Gegen diese Entscheidung legte der klägerische Fahrzeughalter Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien nach Art. 34 GG ausgeschlossen gewesen. Denn der Beklagte habe in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes und damit als Erfüllungsgehilfe der Behörde gehandelt. Somit sei allein die Behörde für sein Fehlverhalten verantwortlich gewesen.
Der Kläger habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zudem keinen Schadenersatzanspruch aus dem zwischen der Behörde und dem Beklagten abgeschlossenen Vertrag über das
Der Kläger sei nicht schutzbedürftig gewesen, so der Bundesgerichtshof weiter, da ihm neben einem Amtshaftungsanspruch auch ein Schadenersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis zugestanden habe. Ein solches Verhältnis sei durch das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18218
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