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Verwendet ein Transporteur zur Sicherung einer Containertür ein nicht zum Container gehörendes Sicherungsseil und wird der Transporteur aufgrund des Reißens des Seils durch die zufallende Containertür am Kopf verletzt, so haftet dafür nicht der Eigentümer des Containers. Denn die Verwendung eines nicht zum Container gehörenden Sicherungsseils geschieht auf eigene Gefahr des Transporteurs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2007 sollte ein Transportunternehmer einen
Sowohl das Landgericht Krefeld als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Zwar sei die Eigentümerin des Seecontainers verkehrssicherungspflichtig gewesen. Diese Pflicht habe sie aber nicht verletzt, da eine Verantwortung für das Sicherungsseil nicht bestanden habe. Der Transportunternehmer legte gegen diese Entscheidung Revision ein.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Transportunternehmers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn die Eigentümerin des Containers habe keine weitergehende Verantwortung gehabt als der
Ein Transportunternehmer müsse nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wissen, dass bei international eingesetzten Containern aufgrund der verschiedenen Transportvorgänge, des Eingriffs befugter und unbefugter Personen sowie wegen technischer Gegebenheiten Gefahren entstehen können. Zudem müsse ihm bewusst sein, dass die Container von deren möglicherweise weit entfernt im Ausland sitzenden Eigentümern am jeweiligen Einsatzort nicht mit zumutbaren Aufwand auf ihre Funktionstüchtigkeit und ihren verkehrssicheren Zustand überprüft werden können. Eine solche Überprüfungspflicht sei auch nicht erforderlich, sofern der Container bei der Inbetriebnahme in Ordnung war, dem
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17528
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