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Dem Eigentümer eines Unfallfahrzeugs steht kein Anspruch auf Ausgleich der unfallbedingten Wertminderung zu, wenn sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lediglich auf 2.100 Euro beschränkt. Angesichts des geringen Marktpreises wirkt sich der Unfallschaden nicht wertmindernd aus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2002 kam es zwischen zwei Autofahrern zu einem
Sowohl das Amtsgericht Rendsburg als auch das Landgericht Kiel wiesen die Klage der Unfallgeschädigten auf Ausgleich der unfallbedingten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Unfallgeschädigten zurück. Einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs infolge des Verkehrsunfalls sei zu verneinen gewesen. Bei dem merkantilen Minderwert handele es sich um eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Fahrzeugs allein deshalb verbleibe, weil auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie. Dies sei darauf zurückzuführen, dass trotz fachgerechter Reparatur verborgene technische Mängel nicht auszuschließen seien und das Risiko höherer Schadenanfälligkeit bestehe. Die dadurch entstehende Wertdifferenz stelle grundsätzlich einen zu ersetzenden Sachschaden dar.
Ab einem bestimmten Alter bzw. einer bestimmten Laufleistung scheide jedoch ein
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merka ntilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22374
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