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Werden die Schienen einer Straßenbahn durch ein verunfalltes Fahrzeug blockiert, so liegt eine Sachbeschädigung bzw. Eigentumsverletzung vor, die zu einer Haftung des Halters des Unfallfahrzeugs gemäß § 7 Abs. 1 StVG führen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein kommunales Nahverkehrsunternehmen im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Dresden gegen eine Fahrzeughalterin auf Zahlung von Schadensersatz. Hintergrund dessen war, dass vier Fahrzeuge der Halterin an Unfällen beteiligt waren und dadurch Straßenbahngleise blockiert haben. Das Nahverkehrsunternehmen verlangte Ersatz der Kosten für Schienenersatzverkehr, Dispatchereinsätze und Halterermittlung.
Während das Amtsgericht Dresden der Schadensersatzklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG scheide aus, da dies einen Eingriff in die Sachsubstanz erfordert hätte. Durch die
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Eine
Danach stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34113
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