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Der Bundesgerichtshof sieht die Presse als "öffentlichen Wachhund", der z.B. darüber wacht, ob Prominente im Strafvollzug bevorzugt behandelt werden. In diesem Zusammenhang hat das Gericht die Veröffentlichung von Fotos vom Haftausgang von Karsten Speck gebilligt, obwohl die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Schauspielers darstellen.
Lesetipp - refrago:
Der Kläger ist ein bekannter Schauspieler und Moderator. Die Beklagte berichtete in der von ihr verlegten "Bild"-Zeitung unter der Überschrift "Hier schlendert Karsten Speck in die Freiheit", dass der zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilte Kläger die Justizvollzugsanstalt schon zwei Wochen nach Haftantritt für einen Tag wieder verlassen habe. Er habe sich als geeignet erwiesen, die Strafe im offenen Vollzug zu verbüßen. Illustriert ist der Artikel mit zwei Fotos, die den Kläger auf der Straße gehend und beim Einsteigen in ein Auto zeigen und in der beschriebenen Situation entstanden sind. Der Kläger begehrt
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei den Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handle und berechtigte Interessen des Klägers durch den Abdruck nicht verletzt würden.
Der u. a. für Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat dieses Urteil im Ergebnis bestätigt. Zwar stelle die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in das
Das mit der Pressefreiheit geschützte
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1, EMRK Art. 8, 10, §§ 22, 23 KUG
Eine Bildberichterstattung über den Strafvollzug bei einem bekannten Filmschauspieler kann auch ohne dessen Einwilligung durch ein Bedürfnis nach demokratischer Kontrolle der Strafvollstreckungsbehörden gestattet sein.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 198/08 des BGH vom 28.10.2008
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Dokument-Nr. 6899
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