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Das Befahren der linken Fahrbahn beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr eine Autofahrerin innerorts mit ihren PKW teilweise die linke Fahrspur. Aus einem links gelegenen Grundstück fuhr ein anderer Verkehrsteilnehmer mit seinem Auto heraus. Dabei kam es zu einer Kollision. Die Autofahrerin verlangte nun Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht. Der Beklagte hat den
Das Gericht führte weiter aus, dass der Beklagte im vollen Umfang für die Unfallfolgen zu haften hatte, da eine
Der
BGB § 254 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 2; StVO § 10
Das Befahren der linken Fahrbahn durch den am fließenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugführer beseitigt nicht die Verpflichtung des aus einem Grundstück auf die Straße Einfahrenden, dem fließenden Verkehr den Vorrang zu belassen und diesen nicht zu behindern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 14031
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