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Werden im Rahmen einer Liebesaffäre intime Fotos von einem Partner angefertigt, so hat dieser nach Beendigung der Affäre einen Anspruch auf Löschung der Fotos. Denn allein das Behalten der Fotos und des damit bedingten Gefühls des Ausgeliefertseins und der Fremdbestimmung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des abgebildeten Partners dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt eine Ehefrau eine außereheliche Beziehung zu einem Mann. Da dieser Fotograf war, erstellte er in deren Einverständnis mehrere intime
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz bejahten den Löschungsanspruch hinsichtlich der intimen
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mannes zurück. Der Frau habe nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs werde allein durch den Besitz von
Demgegenüber sei schon im Ansatz kein grundrechtlich geschütztes Interesse des Mannes an dem Behalt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22088
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