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Fernsehsender dürfen Promiente auch in Alltagssituationen zeigen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Fernsehbeitrag in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Er wies die Klage eines Enkels des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco ab. Der Fernsehbeitrag, der zwei Tage nach der Beerdigung des Fürsten gesendet worden war, beschäftigt sich auch mit der Person des Enkels und enthält Szenen aus dessen privaten Alltag und spekuliert darüber, welche Rolle der Enkel zukünftig spielen wird.
Der Kläger - Andrea Casiraghi - ist ein Enkel des verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco. Er nahm die Beklagte, die den Fernsehsender RTL betreibt, auf Unterlassung der erneuten Veröffentlichung diverser Passagen aus einem am 17. April 2005, zwei Tage nach der Beisetzung des Großvaters des Klägers, bundesweit ausgestrahlten Fernsehbeitrag in Anspruch. Dieser Beitrag beschäftigte sich u. a. mit der Person des Klägers und enthielt Szenen aus dessen privatem Alltag. Der Kläger begehrte das Verbot erneuter Veröffentlichung einiger ihn u. a. in Freizeitkleidung zeigender Fotos und Filmausschnitte sowie mehrerer Textpassagen. Diese stellen ihn u. a. als umschwärmten Star dar, bewerten - durchweg positiv - sein Aussehen und spekulieren darüber, ob er in Zukunft eine größere Rolle im Fürstentum spielen werde als bisher.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen ganz überwiegend Erfolg. Der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat hat auf die Revision der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Anlass für den beanstandeten Fernsehbeitrag war der Tod des Fürsten Rainier von Monaco und dessen Beisetzung zwei Tage vor der Ausstrahlung. Damit knüpfte der Beitrag an ein zeitgeschichtliches Ereignis an, über das der beklagte Sender grundsätzlich berichten durfte. Der Beitrag zeichnete im Anschluss an dieses Ereignis ein Porträt der Person des Klägers. Er behandelte die Frage, welche Rolle der Kläger im Fürstentum zukünftig spielen werde. In diesem Kontext waren die Text- und Bildbeiträge zu würdigen, wobei auch den Besonderheiten einer Fernsehberichterstattung Rechnung zu tragen war.
Auch war den verbreiteten Aufnahmen des Klägers kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen. Sie zeigten den Kläger vielmehr durchgängig in Alltagssituationen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes waren keine überwiegenden berechtigten Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG) erkennbar, die bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit der Verbreitung der ihn zeigenden Fotos und Filmausschnitte entgegenstanden (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2007 - VI ZR 13/06 - = VersR 2007, 697).
Bei der begleitenden Wortberichterstattung handelte es sich durchweg um den Kläger positiv beschreibende Werturteile sowie um unstreitig zutreffende Tatsachen, die entweder belanglos waren oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Klägers beschäftigten, ohne einen weiter gehenden Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln. Da mithin auch insoweit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nur geringfügig betroffen war, hatte die Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung Vorrang.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 53/2009 des BGH vom 12.03.2009
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Dokument-Nr. 7567
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