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Wer es unterlässt in einem Unglücksfall Hilfe zu leisten, mach sich nicht nur strafbar, sondern auch haftbar. Denn der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wohnte ein Vater mit seinem Sohn zusammen in einem Haus. Nachdem der Sohn eine krankhafte Persönlichkeitsstörung entwickelte, fing er an Gegenstände zu sammeln und damit das Haus vollzustellen. Der Vater versuchte der Lage Herr zu werden und erwirkte schließlich gegen seinen Sohn einen Räumungstitel. Am Tag der
Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab, woraufhin auf Berufung des Gerichtsvollziehers das Oberlandesgericht Düsseldorf der Klage statt gab und den Sohn und sein Vater auf Zahlung von
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts und wies die Revision des Vaters zurück. Seiner Ansicht nach, sei das Berufungsgericht zu Recht von einer
Der Bundesgerichtshof hielt die Ansicht, dass § 323 c StGB ein
Zudem habe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs das Berufungsgericht zu Recht davon ausgehen dürfen, dass ein Einschreiten des Vaters in dieser Situation erforderlich war. Denn ein verständiger Beobachter hätte aufgrund der Gesamtumstände die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Straftat erkannt. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass der Sohn seinen Vater am selben Tag bereits mit der Waffe bedrohte, um die
Ein Einschreiten des Vaters sei ihm auch zumutbar gewesen, so die Bundesrichter weiter. So hätte der Vater ohne weiteres dem Wunsch seines Sohns zunächst folgen und von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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