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Wer aggressive und bissige Hunde hält, den treffen hinsichtlich der Beaufsichtigung und Verwahrung der Hunde erhöhte Sorgfaltspflichten. Zudem setzt ein Handeln auf eigene Gefahr das Bewusstsein der Gefährdung voraus. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt sich der Besitzer eines Reiterhofs unter anderem zwei Rottweiler. Sowohl ein Schild an der Toreinfahrt des umzäunten Grundstücks als auch eines an der Haustür des Wohnhauses warnten vor der Gefährlichkeit der Hunde. In den Zeiten von Publikumsverkehr befanden sich die Hunde in einem Zwinger. Im September 2001 wollte ein Mann seine damalige Verlobte von dem
Das Amtsgericht Freiberg gab der Klage zuzüglich eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 75 % statt. Das Landgericht Chemnitz wies die Klage hingegen vollumfänglich ab. Seiner Ansicht nach habe der Hundehalter nicht nach § 833 Satz 2 BGB gehaftet, da der Hundehalter bei der Beaufsichtigung der Nutztiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass aufgrund der Warnschilder und der vorhandenen Zwinger kein Unbefugter das Grundstück und insbesondere das Haus betreten würde. Zudem sah das Landgericht in dem Verhalten des Klägers ein überwiegendes
Der Bundesgerichtshof hielt zunächst die Einordnung der Hunde als Nutztiere für problematisch, Denn seiner Auffassung nach sei der Hundehalter seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Nutztierhaltung der beiden Rottweiler nicht nachgekommen. Unabhängig davon sahen die Bundesrichter in dem frei herumlaufenlassen der Tiere im Haus einen erheblichen Sorgfaltsverstoß. Von einem überwiegendem
Ist ein Hund bekanntermaßen aggressiv und bissig, so der Bundesgerichtshof weiter, seien die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung in erheblichem Maße erhöht. Dies bedeute, je gefährlicher ein Hund ist, desto größere Bedeutung erlangt seine sichere Verwahrung. Handelt es sich um bissige und gefährliche Hunde, sei es notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass die Tiere ins Freie gelangen und Menschen ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten erheblich verletzen. Es sei im vorliegenden Fall daher nicht ausreichend gewesen, dass die Tiere im Haus gehalten wurden und Warnschilder auf die Hundehaltung hinwiesen. Vielmehr sei ein Wegsperren erforderlich gewesen, vor allem da mit einem Kommen des Klägers gerechnet wurde. Das Unterlassen des Wegsperrens habe daher einen erheblichen Sorgfaltsverstoß dargestellt.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Verhalten des Klägers auch kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16962
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