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Kommt es im Rahmen eines verspätet gestellten Insolvenzantrags zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes durch die Bundesagentur für Arbeit, genügt die Verspätung allein nicht zur Annahme eines Schadenfalls. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm die klägerische
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Der Klägerin habe ein Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB nicht zugestanden. Zwar seien die Ausführungen des Berufungsgerichts (OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2006 - 6 U 175/06) im Ausgangspunkt zutreffend gewesen. Hinsichtlich des Vortrags des Beklagten, die Klägerin hätte das
Das Bestehen eines Schadens im Sinne des § 826 BGB sei eine Tatsache, die der jeweilige Kläger darzulegen und zu beweisen habe, so der BGH weiter. Ein Schaden liege dann vor, wenn der Kläger eine vom Beklagten auszugleichende Vermögenseinbuße erlitten habe. Ein solcher Schadensfall habe hier in der Zahlung des Insolvenzgeldes durch die Klägerin nicht bestanden. Die Zahlungspflicht hänge nicht von der echtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der in § 183 SGB III genannten Voraussetzungen ab. Dabei sei es unerheblich, ob das Zahlungspflicht auslösende Ereignis ein Fehlverhalten eines Dritten zugrunde liegt. Denn liegen die sozialrechtlichen Voraussetzungen vor, sei das
Weiterhin habe nach Ansicht des BGH kein Grund dafür bestanden, dem zivilrechtlichen Haftungsrecht hier Sanktionscharakter zukommen zu lassen. Der Schutzzweck der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung sei es, insolvenzreife Gesellschaften zum Schutz von Gläubigern vom Geschäftsverkehr fernzuhalten. Dieser Schutzzweck sei aber für das Leistungsverhalten der Klägerin von untergeordneter Bedeutung. Denn diese zahle das
Schließlich habe auch nicht der Umstand, dass bei rechtzeitiger Antragsstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, dazu geführt, dass die Klägerin von ihrer Pflicht zur Zahlung des Insolvenzgeldes befreit worden wäre. Denn der
BGB § 826
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundes-agentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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